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... the vital spark
(1) Der [Importeur/Käufer] verpflichtet sich, Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder reexportieren.
(2) Der [Importeur/Käufer] unternimmt bestmögliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck des Absatzes (1) nicht durch Dritte in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(3) Der [Importeur/Käufer] hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich potenzieller Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck des Absatzes (1) vereiteln würden.
(4) Jeder Verstoß gegen die Absätze (1), (2) oder (3) stellt eine wesentliche Verletzung eines wesentlichen Bestandteils dieses Vertrages dar, und der [Exporteur/Verkäufer] ist berechtigt, angemessene Rechtsbehelfe einzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(i) die Kündigung dieses Vertrages; und
(ii) eine Vertragsstrafe in Höhe des Gesamtwerts dieses Vertrages oder des Preises der exportierten Waren, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(5) Der [Importeur/Käufer] unterrichtet den [Exporteur/Verkäufer] unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (1), (2) oder (3), einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck des Absatzes (1) vereiteln könnten. Der [Importeur/Käufer] stellt dem [Exporteur/Verkäufer] Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen nach einfacher Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.